Ad-hoc-Mitteilungen
Das Wertpapierhandelsgesetz (§ 15 WpHG) verpflichtet die Emittenten von börsennotierten Aktien zur „Ad-hoc-Mitteilung“ wichtiger Nachrichten im Bereich des Unternehmens, die das Unternehmen betreffen, nicht öffentlich bekannt sind und wegen ihrer Auswirkungen geeignet sind, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen. Dies soll ausschließen, dass kursrelevante Nachrichten nur „Insidern“ bekannt sind, die diesen Wissensvorsprung zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten.
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